Sehr geehrte Damen und Herren!

Wie Sie vielleicht wissen, ist das Schloss Niederfellabrunn seit 1967 im Eigentum der Familie Dr. Rosskopf; Vorbesitzer waren unter anderen insbesondere die Familien Abensberg-Traun und Wilczek, denen es naturgemäß etwas leichter fiel, das Schloss zu erhalten, als den jetzigen Eigentümern. Natürlich hat es auch schon Sanierungen von Fassadenteilen gegeben, etwa im Innenhof.

Seit Mai 2004 steht das Schloss unter Denkmalschutz. Dies erleichtert die Erhaltung insofern, als einerseits das Bundes-Denkmalamt (BDA) mit Rat und finanzieller Tat unsere Bestrebungen unterstützt, andererseits aber auch Förderungen der Niederösterreichischen Landesregierung höher ausfallen, als wenn kein Denkmalschutz bestünde. Der dritte potentielle öffentliche Förderer, die Gemeinde Niederhollabrunn, ist derzeit wegen der überaus teuren Errichtung der Ortskanalisation samt Sanierung des Elektrizitätsversorgungs-Ortsnetzes (Verkabelung) nicht in der Lage, etwas zur Sanierung des Schlosses beizutragen.

Unser Konzertbetrieb wirft auch nichts ab, ja er kann überhaupt nur existieren, weil die Familienmitglieder die nicht unbeträchtliche Arbeit unbezahlt erledigen (nur zur Erläuterung: Walter Riemer hat 2007 über 400 Arbeitsstunden aufgewendet).

 

Zum Glück ist die Bausubstanz im wesentlichen gesund. Um sie weiter gesund zu erhalten, wird im Frühjahr 2008 im Zuge der Anschlussarbeiten an das neue öffentliche Kanalnetz auch die Dachentwässerung auf eine völlig neue Basis gestellt, indem sämtliche Regenwässer gefasst und zum Teich im Garten abgeleitet werden.

An der Südseite des Schlosses stand bis vor einigen Jahren ein Haus, das so gut wie unmittelbar an das Schloss grenzte. Nach dem Abbruch dieses Hauses präsentierte sich die Südfassade so wie im nebenstehenden Bild. Gerade diese Südfassade ist aber ein Blickfang im Ortsbild - und nicht gerade ein erfreulicher.

 

Südfassade Niederfellabrunn

Das Bundes-Denkmalamt hat unter hohem, allein von ihm getragenem Kostenaufwand die Erstellung eines Befunds finanziert, der eine Grundlage für die längerfristige Sanierung der Fassade, auch in Teilabschnitten, darstellt. Trotzdem ist jedoch die Eigentümerfamilie überfordert, obwohl der dringende Wunsch besteht, wenigstens die Südfassade möglichst bald zu sanieren. Selbstverständlich werden die Arbeiten selbst auch finanziell vom BDA unterstützt werden; trotzdem verbleibt ein erheblicher Eigenmittelbedarf.

Wir sind deswegen auf der Suche nach weiteren Förderern. Naturgemäß wäre die steuerliche Absetzbarkeit einer Spende ein bedeutender zusätzlicher Anreiz - und dies ist tatsächlich möglich!

Wenn Sie den von uns vorbereiteteten Zahlschein verwenden und den bestätigten Zahlscheinabschnitt Ihren Steuerunterlagen (Betriebsausgaben, Absetzposten) hinzufügen und dies auch beantragen (Einkommensteuer-Erklärung oder Jahresausgleich), kostet Sie die Spende je nach Ihrer Steuerprogressionsstufe nur die Hälfte oder etwas mehr als die Hälfte des einbezahlten Betrags. Wichtig ist der auf unserem Zahlschein aufgedruckte Standard-Text; ohne diesen ist die widmungsgemäße Abwicklung samt Steuervorteil für Sie nicht gesichert (bitte daher möglichst nicht per Telebanking überweisen).

Sie „zwingen“ damit die öffentliche Hand, zusätzlich etwas zur Erhaltung beizutragen!

Bitte fordern Sie einen Zahlschein von uns an. Sie können den Zahlschein auch auf Ihrem Farbdrucker (auf A4 - Querformat) selbst ausdrucken.

Für die widmungsgemäße Verwendung garantiert das Bundes-Denkmalamt.

Bitte beachten Sie, dass der steuerlich nutzbare Spenden-Betrag begrenzt ist mit 10 % des Vorjahresgewinns (bei betrieblichen Spenden, also insbesondere auch bei Einkommensteuer-Pflichtigen) bzw. 10 % der Vorjahreseinkünfte (bei Lohnsteuerpflichtigen, vor Abzug von Abgaben, also brutto).

Falls Sie Personen oder Firmen kennen, die vielleicht auch unter diesen Gegebenheiten spenden wollen, sind wir für jeden Hinweis an uns oder eine direkte Weitergabe dieser Information sehr dankbar.

Wir danken Ihnen im Voraus für Ihr Interesse an dieser Aktion und verbleiben

mit herzlichen Grüßen
Ihr

Kulturkreis Niederfellabrunn

Den folgenden Text können Sie auf http://www.bda.at/faq/0/1118/5#id_5 finden:

Sind Spenden an das Bundesdenkmalamt steuerlich absetzbar?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sowohl allgemein zur Förderung der Denkmalpflege als auch objektbezogen (zweckgewidmet) zu spenden.

Objektbezogene Spenden sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn die Zweckwidmung als Vorschlag, also „Bundesdenkmalamt-Spende, vorgeschlagen für .....“ (Objekt, keine Nennung oder Hinweis auf einen Eigentümer!) gebracht wird (d.h. an das Bundesdenkmalamt wird der Wunsch geäußert, mit dieser Spende die Restaurierung eines bestimmten Denkmals zu ermöglichen, wobei das Bundesdenkmalamt stets bemüht ist, dem Wunsch des Spenders zu entsprechen).

Eine Spende, deren Zweckwidmung nicht ausdrücklich als Vorschlag formuliert ist, ist steuerlich nicht absetzbar. Spenden, die das Bundesdenkmalamt zur Vergabe an ein bestimmtes Objekt zwingen (Zweckwidmung als Bedingung der Spende ohne Rücksicht darauf, ob die Subventionsvoraussetzungen vorliegen) und anderenfalls zurückgezahlt werden müssen, sind ebenfalls steuerlich nicht absetzbar. Die steuerliche Absetzbarkeit ist auch dann nicht gegeben, wenn das Bundesdenkmalamt – wie im Regelfall – die Spenden für diesen bedungenen Zweck tatsächlich (eventuell später, wenn die Voraussetzungen für die Subventionsvergabe vorliegen) verwendet.

Da Spenden als zusätzliche Subvention (Förderung) für ein bestimmtes, unter Denkmalschutz stehendes Objekt betrachtet werden und daher den Bestimmungen über die Vergabe und Abrechnung (zahlenmäßiger Nachweis) von Subventionen unterliegen, kann der Spenderwunsch nur dann berücksichtigt werden, wenn die Vergabe einer entsprechenden Subvention überhaupt möglich ist.

Die Einzahlung einer Spende erfolgt:
a) auf das Konto des Bundesdenkmalamtes, 1010 Wien, Kontonummer 5031.050 bei PSK, Bankleitzahl 60000

b) auf ein für das vorgeschlagene Objekt eingerichtete Treuhandkonto.
In diesem Fall muss zuvor mit dem Bundesdenkmalamt eine Treuhandvereinbarung abgeschlossen werden (diese Variante wird z.B. bei Kirchenrestaurierung angewendet).

Gesetzliche Grundlage: Abgabenänderungsgesetz 1989 Art. 1, Z. 4a, BGBL Nr. 660/1989, wonach das EinkommensteuerGesetz 1988, § 4, Abs.4, Z.6 um Punkt © „das Bundesdenkmalamt“ erweitert wurde.
Einkommensteuergesetz 1988, § 18 Abs. 1, Z. 7 verweist auf die Spendenmöglichkeit unselbständig Tätiger (Lohnempfänger).

Weitere Informationen dazu erhalten Sie im Finanzreferat des Bundesdenkmalamtes unter +43-01-53415 DW 150.

Ergänzende Bemerkung: Wenn Sie unseren Zahlschein-Vordruck verwenden, kann Ihre Spende nicht aus formalen Gründen einem von Ihnen nicht gewünschten Zweck zufließen. Sie können Zahlscheine jederzeit von uns anfordern oder auch hier herunterladen und selbst auf einem Farbdrucker (auf A4 - Querformat) ausdrucken.